Satzung
(neu beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26.8.1998, geändert von der Mitgliederversammlung am 5.11.2007)
Bürgerverein VVI e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein VVI e.V.“ und hat seinen Sitz in Königswinter, Ortsteil Ittenbach. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter eingetragen.
§ 2 Zwecke und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er arbeitet selbstlos und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Der Verein handelt im Interesse der Bürger* des Ortsteils Ittenbach. Er tritt für soziale und kulturelle Belange ein, wirkt an der Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes mit, fördert die Heimatpflege und und Belange des Fremdenverkehrs und unterstützt Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden*, dem stellvertretenden Vorsitzenden*, dem Schriftführer*, dem Kassenwart* und drei Beisitzern*. Ein Vorstandsmitglied wird mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beauftragt. Die Prüfung der Kassen obliegt zwei Rechnungsprüfern*.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne der §§ 26ff BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsbefugt. Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Schriftführer darf im Innenverhältnis von seiner Vertretungs- befugnis nur Gebrauch machen, wenn auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung (§ 6) für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Kassenwart ist für die Kassen- und Buchführung sowie für die Vermögensverwaltung des Vereins verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung einen von den Rechnungsprüfern unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.
(5) Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Sitzung ist durchzuführen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Über die Sitzung des Vorstands fertigt der Schriftführer eine Niederschrift, die die Namen der Sitzungsteilnehmer, den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung enthalten soll und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied bestellen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende beruft einmal im Jahr schriftlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Sie muß folgende Tagesordnungspunkte behandeln:
- Jahresbericht des Vorsitzenden
- Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstands,
Jahresbeiträge (Beitragsordnung) - Beratung und Beschlußfassung über die vorliegenden bzw. eingehenden Anträge,
- zusätzlich alle zwei Jahre Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Vorsitzende hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn vier Vorstandsmitglieder oder mindestens 10 v.H. der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten und soll den Mitgliedern mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. In dringenden Fällen kann – mit Ausnahme bei der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung – von dieser Frist abgewichen werden.
(4) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt (§§ 10 und 11). Es wird offen abgestimmt, wenn keine geheime Abstimmung beantragt und beschlossen wird. Für die Beschlußfähigkeit des Gremiums ist – ausgenommen bei der Auflösung des Vereins (§11) – keine bestimmte Mitgliederzahl erforderlich.
(5) Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift, die die Namen der Sitzungsteilnehmer, den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung enthalten soll und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der Ittenbacher Vereine und Gemeinschaften sowie den Ittenbacher Ratsmitgliedern.
(2) Der Beirat hat eine beratende Funktion. Er bearbeitet im Interesse der Bürger liegende Sachfragen, kümmert sich um Terminabsprachen zwischen den Ittenbacher Vereinen und Gemeinschaften und gibt entsprechende Empfehlungen an den Vorstand.
(3) Der Beirat wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen.
§ 8 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen und Vereinigungen sein. Über die Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
(3) Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- aufgrund schriftlicher Kündigung mit Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
- bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder der satzungsgemäßen Ziele des Vereins durch Vorstandsbeschluss
- durch Tod des Mitglieds.
(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Rückständige Beträge können eingetrieben werden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Vorschläge und Anträge einzubringen sowie Auskünfte und Stellungnahmen des Vorstands einzuholen.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen (§2) zu unterstützen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 10 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist den Mitgliedern in der Einladung (Tagesordnung) mitzuteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sein und von diesen mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Bei Beschlußunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. In diesem Fall genügt für einen Auflösungsbeschluß die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Königswinter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter in Kraft.
* Die in dieser Satzung in männlicher Form verwendeten Begriffe gelten gleichermaßen auch in der weiblichen Form.